Feinstaub

Aus T4-Wiki
Version vom 28. Dezember 2011, 17:51 Uhr von Ralf Ha (Diskussion | Beiträge) (→‎RPF-Nachrüstung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Dieser Artikel versucht die derzeit verfügbaren, für die T4-Fahrer relevanten Informationen zu den Themen Feinstaub, Partikelfilter und Umweltzone zusammenzufassen.

Allgemeine Informationen

Feinstaub

An dieser Stelle wird als Grundlage für eigene Recherchen lediglich auf einen Wikipedia-Artikel mit weiterführenden Links verwiesen, der Informationen über Definition(en), Entstehung, Verursacher, gesundheitliche Risiken sowie politische Ziele im Zusammenhang mit Feinstaub enthält: Wikipedia-Artikel "Feinstaub"


Umweltzone

Definition

Als Umweltzone wird in diesem Zusammenhang eine räumlich definierte Zone verstanden, in der der Verkehr umwelt- und stadtverträglicher gestaltet werden soll. In der Regel ist die durch den Straßenverkehr verursachte Luftbelastung in diesen Zonen bereits sehr hoch und liegt insbesondere bezüglich des Feinstaubs häufig über den vorgegebenen Grenzwerten. Dem entsprechend ist zu erwarten, dass Umweltzonen vor allem von den Städten, Kommunen und Gemeinden eingerichtet werden, in denen die Feinstaubbelastung an mehr als 35 Tagen im Jahr die Werte der entsprechenden EU-Richtlinie überschreitet.

Derzeitig (01.03.2007) hat aber kaum eine Stadt konkrete Festlegungen bezüglich der Umweltzonen getroffen. Weitere Informationen werden hoffentlich zeitgerecht bei den zuständigen Ämtern der Städte und Kreise verfügbar sein.


Regelungen

Die rechtliche Grundlage für die Einführung von Umweltzonen und den Umweltplaketten besteht seit 01.03.2007; siehe auch Download-Angebot des BMU

Derzeitiger Stand ist, dass die Verordnung grundsätzlich für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart (Benzin-, Diesel-, Gas- oder Elektroantrieb) gilt. Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:

  1. mobile Maschinen und Geräte
  2. Arbeitsmaschinen
  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  4. Zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  6. Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  9. Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

Verstöße gegen die diesbezüglichen Verordnungen werden mit einem Bußgeld und ggf. Punkten in Flensburg bestraft.


Verkehrszeichen

Es gibt derzeit die folgende Verkehrszeichen im Zusammenhang mit der Umweltzone:

  • Die Zeichen 270.1 und .2 definieren Beginn und Ende der Umweltzone
    Beginn und Ende
  • Auf einem Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1 wird dann festgelegt, welche Fahrzeuge (mit welchen Umweltplaketten) in die Umweltzone einfahren dürfen. Es können alle drei Plaketten aufgeführt sein, aber auch nur eine. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen nicht in die Zone einfahren.
    Zusatzzeichen


Umweltplakette und Schadstoffklassen

Form und Farbe der Umweltplakette (auch Feinstaubplakette) ist gesetzlich vorgegeben. Die Farbe definiert sich über die Schadstoffklasse des Fahrzeuges (Quelle: Bundesgesetzblatt):

Aussehen der Plaketten

Die detaillierte Zuordnung der Fahrzeuge zu den unterschiedlichen Schadstoffklassen und damit Plaketten ist in einer Verordnung geregelt (siehe oben Download-Angebot des BMU). Die Zuordnung ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer (2 Ziffern) im Kfz-Schein bzw. der Zulassungsbescheinigung (Quelle: Merkblatt Ostalbkreis).

Schlüsselnummern im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung


Derzeit sieht die Zuordnung wie folgt aus:

Fahrzeugart Nummern für
Schadstoffgruppe 4 (GRÜN)
Nummern für
Schadstoffgruppe 3 (GELB)
Nummern für
Schadstoffgruppe 2 (ROT)
Benzinfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75 - -
Benzinfahrzeuge
Nutzfahrzeuge
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N
30 bis 55, 60, 61 - -
Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 25 bis 29, 35, 41, 71
Dieselfahrzeuge
Nutzfahrzeuge
Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N
35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 34, 44, 54, 70, 71 20 bis 22, 33, 43, 53, 60, 61

Zu beachten bei der Zuordnung ist, dass ein T4 in jeweils beiden Klassen (Fahrzeuge der Klasse M1 oder der Klasse N zugelassen sein kann). Ein PKW (Gewicht egal) und ein Wohnmobil mit zGG unter 2,8t zählen hierbei zur Klasse der Personenkraftwagen M1 (dies ist in den neuen Fahrzeugpapieren unter 14.1 an der Schlüsselnummer 04XX zu erkennen. XX entspricht hierbei der Emissionsschlüsselnummer). Ein LKW und ein Wohnmobil über 2,8t zählen hierbei zur Klasse der Nutzfahrzeuge N (dies ist in den neuen Fahrzeugpapieren unter 14.1 an der Schlüsselnummer 06YY zu erkennen. YY entspricht hierbei der Emissionsschlüsselnummer) XX und YY sind nicht gleich, somit wird aus 0451 nicht 0651, sondern 0654.

Dieselfahrzeuge können zu Verbesserung der Schadstoffklasse mit einem sogenannten Partikelminderungssystem (PMS) nachgerüstet werden. Abhängig von dessen Wirksamkeit ist das PMS wiederum in unterschiedliche Stufen (PM 1 bis 4) eingestuft. Damit ergeben sich dann folgende Zuordnung zu den Schadstoffklassen:


Fahrzeugart Nummern für
Schadstoffgruppe 4 (GRÜN)
Nummern für
Schadstoffgruppe 3 (GELB)
Nummern für
Schadstoffgruppe 2 (ROT)
Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
PM 1
27*, 49 bis 52 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77 -
Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
PM 2
31, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 - -
Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
PM 3
32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 - -
Dieselfahrzeuge
Personenkraftwagen
Fahrzeuge der Klasse M1
PM 4
4 - -

*Auf Grund einer Ausnahmeregelung des Bundesverkehrsministeriums erhält ein PKW mit der Schlüsselnummer 0427, der Klartextangabe für die Abgasnorm 96/69/EG I, einem Partikelminderungssystem der Stufe PM1 und einem zGG über 2500 kg die grüne Feinstaubplakette, so dass ein alter ACV Motor (vor Planungswoche 36/00) diese erhält. Damit überspringt der ACV Motor die gelbe Plakettenstufe, denn ein Motor ohne PM1 erhält nur die rote Plakette. .

T4-relevante Informationen

Die meistens T4 sind, da in der Regel maximal EURO 2 eingestuft, von den Regelungen zu den Umweltzonen betroffen; sehr häufig ergibt sich ein generelles Fahrverbot (keine oder nur eine rote Plakette). Um dieses zu vermeiden, ist eine Nachrüstung zur Verbesserung der Schadstoffklasse erforderlich. Mehr Informationen zu den Emissionsschlüsselnummern gibt es unter Datenbank Emissionschlüsselnummer

Dieselmotoren

Grundsätzlich brauchen alle diese T4 einen Rußpartikelfilter (RPF). Dieser muss zusätzlich zu dem Katalysator verbaut sein, der dafür ggf. nach- bzw. aufgerüstet werden muss.

Katalysator Nach-/Aufrüstung (Diesel)

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es auf Grund eines EU-Gesetzes eine Grenze bei Fahrzeugen unter 2,5t zGG und über 2,5t zGG gibt. Denn in der EU ist festgelegt, dass die Euro 3 Abgasnorm für Fahrzeuge über 2,5t dieselben Grenzwerte hat, wie Fahrzeuge mit Euro 2 Norm bei einem zGG unter 2,5t. Besteuert wird in Deutschland in beiden Fällen nach Euro 2, da dieselben Schadstoffe ausgestoßen werden, die Feinstaubplakette wird jedoch nach EU-Recht vergeben. Somit bekommt ein T4 mit einem zGG unter 2,5t immer eine Plakette schlechter als das gleiche Fahrzeug mit zgg größer 2,5t. Beispielhaft ist dies hier beim AAB unter 1 beschrieben.

  1. Eine Aufrüstung des 2,4l Diesel (MKB: AAB) ist mit Hilfe des Oberland-Mangold Katalysators möglich. Damit erhält man, auf Grund eines EU-Gesetzes bei einem zGG über 2,5t die gelbe Feinstaubplakette und bei einem zGG unter 2,5t die rote. Dies entspricht bei einem PKW (Gewicht über 2,5t) und Wohnmobilen mit einem zGG unter 2,8t der Schlüsselnummer 0451 und bei LKW (Gewicht über 2,5t) und Wohnmobilen mit einem zGG über 2,8t der Schlüsselnummer 0654. Falls das zGG unter 2,5t liegt erhält man als PKW und Wohnmobil unter 2,8t die Schlüsselnummer 0427 und als LKW die Schlüsselnummer 0633. Damit erhält man die rote Feinstaubplakette. Es empfiehlt sich hier also, dass Fahrzeug auf mindestens 2,501t aufzulasten um die nächsthöhere Feinstaubplakette zu bekommen.
  2. Der Motor mit den Motorkennbuchstaben ACV (75 kW TDI) erhält ab Werk je nach Produktionsdatum die Schlüsselnummer 0427 oder 0451 bzw 0633 bzw 0654. Die verschiedenen Schlüsselnummer beruhen auf einer Umstellung seitens VW ab Planungswoche 36/2000. Am Fahrzeug selbst wurden jedoch keine Änderungen vorgenommen und der Wechsel beruht vermutlich nur auf der Einführung der Abgasnorm 98/69/EG III;A, welche auch schon alte ACV Motoren erfüllten, doch zum Produktionsstart es diese Norm noch nicht gab. Eine Umschlüsselung ist hierbei wohl nicht möglich. Ältere ACV Motoren mit Schlüsselnummer 0427 (als PKW (zGG egal) und Wohnmobil unter 2,8t) bzw. 0633 (als LKW (zGG egal) und Wohnmobil über 2,8t) erhalten hierbei die rote Plakette. Die neuere Motorgeneration mit den Schlüsselnummer 0451 (PKW (zGG egal) und Wohnmobile unter 2,8t) bzw. 0654 (LKW (zGG egal) und Wohnmobile über 2,8t) bekommen die gelbe Plakette. Für beide Motorgenerationen gibt es mittlerweile Russpartikelfilter, so dass ein Anhebung der Plakettenfarbe um eine Stufe möglich ist, und somit die neuere Motorgeneration des ACV die grüne Plakette bekommt. Aufgrund einer Ausnahmeregelung des Verkehrministeriums wird für den alten ACV mit der Schlüsselnummer 0427 durch die RPF-Nachrüstung PM1 die gelbe Stufe quasi übersprungen und ebenfalls die grüne Plakette erteilt. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für PKWs mit der Schlüsselnummer 0427. Für Wohnmobile über 2,8 Tonnen und LKWs mit Schlüsselnummer 0633 gilt diese Regel nicht! Eine weitere Ausnahmregel gibt es für den ACV mit der Schlüsselnummer 0426. Diese Schlüsselnummer durfte nur bis zum 31.12.1996 vergeben werden. Auch hier handelt es sich um eine Ausnahme, da die Schlüsselnummer 0427 erst am 01.01.1997 eingeführt worden ist. Dies Schlüsselnummer gilt explizit für Fahrzeuge über 2,5 t, die 0426 für Fahrzeuge unter 2,5t (mit Ausnahme bis 31.12.1996 auch über 2,5t). Wird nun jedoch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs geändert (beispielsweise von 2805 kg auf 2804 kg) abgelastet, darf die 0426 nicht mehr verwendet werden und es muss auf 0427 umgeschlüsselt werden. Ist dies getan, gilt obige Sonderregelung und auch ein T4 mit der Schlüsselnumemr 0426 erhält nun die grüne Plakette und die Schlüsselnummer 0427. Diese Regel befindet sich beim TÜV/Dekra in der ständig aktualisierten Losenblattsammlung StVZO-EG/ECE von MORAVIA Druck+Verlag "PKW-Emissionvorschriften" in Blatt Nr. 63 vom Februar 2001. Dort steht unter Schlüssel-Nr. 26 der Klartext "S-ARM EURO 2, G: 92/97" und daneben in der Spalte "Einschränkungen" der Text: "zGG<=2,5t und <=6 Sitzplätze" und dann noch ein erläuternder Text in Klammern: "(vor dem 1.1.1997 wurden auch Fz mit zGG >2,5t od. >6 Sitzplätzen mit -26- geschlüsselt; diese Fz müssen mit -27- geschlüsselt werden).

RPF-Nachrüstung

Achtung: Diese Angaben gelten für Fahrzeuge ohne Syncro-Motor und mit Schaltgetriebe Die nachfolgenden verfügbaren bzw. angekündigten Nachrüstlösungen sind derzeit bekannt:

  1. 65 kW TDI (AJT)
  • Schlüsselnummer 0427/0633 (Agbgasnorm 96/69/EG I)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.045 verfügbar. Achtung: Fahrzeuge die als PKW und Wohnmobil unter 2,8t mit der Schlüsselnummer 0427 geschlüsselt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht über 2500 kg haben bekommen die grüne Plakette. Für Fahrzeuge mit einer LKW oder Wohnmobil über 2,8t Zulassung und Schlüsselnummer 0633 gibt es mit dem gleichen Filter allerdings nur gelb, da die Ausnahmeregel nur für Fahrzeuge mit der Schlüsselnummer 0427 gilt.

  • Schlüsselnummer 0451/0654 (Agbgasnorm 98/69/EG III; A)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.023 verfügbar. Dieser Filter verhilft bei allen Zulassungsarten zur grünen Plakette

  1. 75 kW TDI (ACV)
  • Schlüsselnummer 0427/0633 (Agbgasnorm 96/69/EG I)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.045 verfügbar. Achtung: Fahrzeuge die als PKW und Wohnmobil unter 2,8t mit der Schlüsselnummer 0427 geschlüsselt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht über 2500 kg haben bekommen die grüne Plakette. Für Fahrzeuge mit einer LKW oder Wohnmobil über 2,8t Zulassung und Schlüsselnummer 0633 gibt es mit dem gleichen Filter allerdings nur gelb, da die Ausnahmeregel nur für Fahrzeuge mit der Schlüsselnummer 0427 gilt.

  • Schlüsselnummer 0451/0654 (Agbgasnorm 98/69/EG III; A)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.023 verfügbar. Dieser Filter verhilft bei allen Zulassungsarten zur grünen Plakette.

  1. 111 kW TDI (AHY)
  • Schlüsselnummer 0427/0633 (Agbgasnorm 96/69/EG I)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.045 verfügbar. Achtung: Fahrzeuge die als PKW und Wohnmobil unter 2,8t mit der Schlüsselnummer 0427 geschlüsselt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht über 2500 kg haben bekommen die grüne Plakette. Für Fahrzeuge mit einer LKW oder Wohnmobil über 2,8t Zulassung und Schlüsselnummer 0633 gibt es mit dem gleichen Filter allerdings nur gelb, da die Ausnahmeregel nur für Fahrzeuge mit der Schlüsselnummer 0427 gilt.

  1. 111 kW TDI (AXG)
  • Schlüsselnummer 0451/0654 (Agbgasnorm 98/69/EG III; A)

Für diesen Motortyp ist ein Filter bei der Firma kat-versand.de unter der Bestellnummer 02.37.023 verfügbar. Dieser Filter verhilft bei allen Zulassungsarten zur grünen Plakette.

Der Preis für den DPF mit der Bestellnummer 02.37.023 kostet 649 Euro (Stand 28.04.2009) und der DPF mit der Bestellnummer 02.37.045 kostet 829 Euro (Stand 28.04.2009). Bei beiden Filtern handelt es sich um kombinierte Kat+DPF Lösung, so dass ein Austausch des Katalysators nicht erfolgen muss, sondern der vorhandene Katalysator durch das neue Kombinationsgerät getauscht wird.

Benzinmotoren

Kaltlaufregler

  1. ?

Katalysator Nach-/Aufrüstung (Benzin)

  1. ?
  2. ?

Weblinks